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Gästebuch


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Praxis Dr. Ulrich Knoop vom 01. Jan 2012

1. Angebot
Allen Patienten werden, nach unserer Überzeugung, die jeweils optimalen Behandlungsmethoden und Vorsorgeleistungen angeboten, unabhängig davon, ob diese im jeweiligen Leistungskatalog der Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle des Patienten enthalten sind. Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, bieten wir als Privatleistung an.

2. Kassenleistungen
Die Regelleistungen der Gesetzlichen Krankenkassen rechnen wir, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Tübingen ab. Wir haben keine Einzelverträge mit einzelnen Krankenkassen und nehmen von diesen keine Weisungen hinsichtlich Behandlungsmethoden oder Abrechnungsverfahren entgegen.

3. Kassengebühr
Die sogenannte Praxisgebühr (nach §28, Abs. 4 SGB V) in Höhe von 10,- EUR pro Quartal müssen wir, entsprechend der gesetzlichen Vorschriften, von den Kassenpatienten einziehen, die einer Behandlung bedürfen, die über das Maß einer normalen Vorsorgeuntersuchung hinausgeht. Diese Kassengebühr wird an die Krankenkassen weitergeleitet und nicht einbehalten. Von uns werden jedoch keine zusätzlichen schriftlichen Mahnungen versandt; bei ausbleiben der Zahlung wird das Mahnverfahren durch die entsprechende Krankenversicherung durchgeführt.

4. Privatleistungen
Die Berechnung erfolgt nach der "GOZ 2012" der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte. Bei auftretenden Auslegungsfragen halten wir uns an die Empfehlungen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in Stuttgart. Bei der Wahl unserer Behandlung orientieren wir uns ausschließlich an den wissenschaftlichen Erkenntnissen und nicht an Versicherungs- oder Erstattungsbedingungen einzelner Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

5. Abtretungsverbot
Wir unterhalten keine vertraglichen Vereinbarungen mit privaten Krankenversicherungen oder mit Beihilfestellen. Wir sind daher unabhängig von Weisungen dieser Institutionen. Zahlungen für Privatleistungen nehmen wir nur von unseren Patienten entgegen, nicht von Krankenversicherungen oder anderen Erstattungsstellen. Die Abtretung von Forderungen eines Patienten, die aus dem Behandlungsverhältnis mit der Praxis Dr. Ulrich Knoop resultieren, an Dritte, z.B. Krankenversicherungen oder deren Beauftragte, ist ausgeschlossen sofern nichts anderes vereinbart wurde.

6. Behandlung von Privatpatienten mit "Basistarif"
Privatpatienten die einen so genannten Basistarif besitzen und eine Behandlung wünschen, müssen sich darauf einstellen, dass eine Behandlung nur mit privater Zuzahlung durchgeführt werden kann.

7. Terminvereinbarung
Wir bemühen uns sehr, für geplante Behandlungen immer ausreichend Zeit einzuplanen, damit die Behandlung mit aller Sorgfalt durchgeführt werden kann und keine unnötigen Wartezeiten entstehen. Wenn vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, müssen diese spätestens 24 Stunden im Voraus abgesagt werden, andernfalls wird die Zeit, die reserviert ist und nicht kurzfristig anderweitig vergeben werden kann, zu 50 vom Hundert (50%) in Rechnung gestellt.

8. Heil- und Kostenplanung
Bei Heil- und Kostenplänen (HKP) erfolgt eine sorgfältige Schätzung der voraussichtlichen Behandlungs- und Laborkosten nach den vorliegenden diagnostischen Unterlagen. Eine genaue Abrechnung, insbesondere der Material- und Laborkosten, ist jedoch erst nach Abschluss der Behandlung möglich. Wenn weitere, zunächst nicht vorhersehbare Begleit-Behandlungen notwendig werden oder zusätzliche Schwierigkeiten bei der Behandlung auftreten, muss das Honorar entsprechend angepasst werden.

9. Zahlungfrist
Nach § 10 GOZ wird die Zahlung sofort und ohne weitere Fristen nach dem Erhalt der Honorarrechnung fällig, unabhängig davon, ob und wann eine Krankenversicherung oder Beihilfestelle des Patienten eine Erstattung vornimmt. Ein Zahlungsziel wird dem Patienten jedoch eingeräumt. Bei größeren Zahnersatzbehandlungen kann der Zahnarzt eine Vorrauszahlung in Höhe der Material- und Laborkosten verlangen, die an das Zahnärztliche Labor weitergeleitet wird.

10. Gerichtstand
Bei eventuellen juristischen Auseinandersetzungen wird als Gerichtsort Sigmaringen festgelegt.

 www.drknoop.de